Alle Schüler*innen der Schulen und Bildungseinrichtungen sind gegen Unfälle, die sich im Rahmen des Unterrichts oder von praktischen Übungen (technisch-wissenschaftliche Experimente, Arbeiten mit Unterrichtsmitteln wie Computer, Bewegung und Sport, unterrichtsbegleitende Veranstaltungen, usw.) ereignen, beim nationalen Versicherungsinstitut Inail versichert. Ereignet sich bei der Ausübung der erwähnten schulischen Tätigkeiten ein Unfall, für den der behandelnde Arzt eine Heilungsdauer von mehr als drei Tagen prognostiziert (Unfalltag ausgeschlossen) so muss der/die Schüler*in dies im Sekretariat 1 der Schule melden und die ärztliche Bestätigung abgeben. Die Schule übermittelt eine Meldung an das Inail, an die Quästur und an die Versicherungsgesellschaft Chartis Europe. Die Schule kann Ihrer Verpflichtung zur Übermittlung des Unfallberichtes nur dann nachkommen, wenn ihr die betreffenden ärztlichen Atteste auch zugestellt werden. Es reicht NICHT aus, dass die Schule über einen Unfall informiert ist; vielmehr muss der Schule das - bereits erwähnte - ärztliche Attest mit einer prognostizierten Heilungsdauer von mehr als drei Tagen vorliegen.
Liegt der Schule ein ärztlichen Attests vor, so wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die betreffenden Schüler*innen während der angegebenen Heilungdauer nicht zum Unterricht zugelassen werden dürfen. Dem Anliegen der Eltern, ihr Kind vor Ablauf der Prognose wieder zur Schule zu schicken, kann nur durch Vorlegung der Prognose eines erneuten ärztlichen Attests mit abgelaufener Heilungdauer entsprochen werden. Deshalb ist es sehr wichtig, mit dem behandelden Arzt bei der Ausstellung des Attests die Anzahl der Tage der Heilungsdauer abzuklären.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Schüler*innen nunmehr nach einer mehr als fünftägigen Abwesenheit aus Krankheitsgründen kein sogenanntes Gesundheitszeugnis vorlegen müssen.